Vereinssatzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16.08.1993
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2009
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2010
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Carl – Humann – Grundschule e. V“ (im Folgenden „Verein” genannt).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 14927 B eingetragen.

  3. Die Postanschrift des Vereins lautet: Carl – Humann – Grundschule, Sekretariat,Scherenbergstrasse 7, 10439 Berlin.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der
    Carl – Humann – Grundschule (im Folgenden „Schule“ genannt) im Rahmen ihres Auftrags zur Erziehung und Bildung ihrer Grundschüler.

  2. Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
    Unterstützung der Schule i) bei Anschaffungen im Computerbereich (Hard- und Software sowie Verbrauchsmaterialien), ii) bei Anschaffungen für den sonstigen Lehrbetrieb einschließlich des Schülerclubs und des Horts, iii) bei der Gestaltung des Schulgebäudes sowie der Außenanlagen, iv) der Organisation von Feierlichkeiten und Veranstaltungen wie beispielsweise des Schulkiezfestes. Die Aufzählung dieser Unterstützungsmassnahmen ist beispielhaft und daher nicht abschließend.

  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.

  2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt ist formlos schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung durch deren Auflösung. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen und Ziele des Vereins. Dies gilt auch wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag rückständig ist und diesen trotz Mahnung nicht entrichtet. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  4. Die Mitglieder sind aufgefordert den Verein intern und extern im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  5. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine RückgewaÅNhr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückstaÅNndige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.

  2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  3. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand gem. § 26 BGB,
  3. der um bis zu 2 Beisitzer erweiterte Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern und hat insbesondere folgende Aufgaben:

                • Wahl und Entlastung des Vorstands,
                • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands;
                • Bestellung von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichts der
                   Kassenprüfer;
                • Beschlüsse über die Mitgliedsbeiträge;
                • Beschlüsse über die Satzung bzw. Änderungen und Neufassung der
                   Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
                • Beschlüsse über die Berufung gegen Entscheidungen des Vorstandes;
                • Beschlussfassung über vorliegende Anträge;

     2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf,
         mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
         Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen
         vorher schriftlich oder per Email mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.

     3. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand in Grundsatzfragen
         Weisungen erteilen und in Geschäftsführungsfragen Empfehlungen
         aussprechen.

     4. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht
         angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen unangemeldet.

     5. Mitglieder können Anträge schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach
         Einberufung der Mitgliederversammlung an den Vorstand leiten. Spätere
         Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
         Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen Mitglieder der Behandlung
         der Anträge zustimmt.

     6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
         Vorstands oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder statt. § 6 Nr. 3 und 4
         gelten entsprechend.

     7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
         Vorschlag des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder im Falle ihre
         Abwesenheit kann die Mitgliederversammlung einen anderen
         Versammlungsleiter bestimmen. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

     8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

     9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur
         persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist
         ausgeschlossen.

   10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
         erschienenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
         bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
         als abgelehnt.

   11. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
         ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei
         Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
         die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
         Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt
         der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur
         Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand
         ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
         Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
         Beschlüsse nach § 6 Nr. 10 werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

   12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von einem
         vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie von dem Protokollführer
         zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der / dem Schatzmeister(in), der / dem Schriftführer(in) sowie bis zu zwei BeisitzerInnen. Die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende, die / der Schatzmeister(in) und die / der Schriftführer(in) bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis ist die Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit zwei Drittel Mehrheit gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Mitglieder des Vorstands können durch zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er informiert über die Arbeit des Vereins und hält sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorstand ist zur Änderung der Satzung, soweit dies auf Grund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist oder wird, berechtigt.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

  7. Der Vorstand protokolliert schriftlich seine Beschlüsse. Das Sitzungsprotokoll wird von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  9. Der Vorstand wird durch bis zu zwei BeisitzerInnen erweitert. Die BeisitzerInnen können vom Vorstand bis auf Widerruf ernannt oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Die BeisitzerInnen können vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden. Die BeisitzerInnen können an den Sitzungen des erweiterten Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 8 Kassenprüfer

Die gemäß § 6 Nr. 1 von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer habendie Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und dieMittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich denKassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfungerstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigtenAusgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnisder Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Carl – Humann – Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 24.11.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie löst die Satzung des Vereins vom 16.11.2010 ab.